Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung

§ 1 Erlaubnis

Der Verleiher bestätigt, dass er eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 AÜG besitzt. Weiterhin verpflichtet sich der Verleiher, den Entleiher über den Wegfall sowie jegliche Änderung der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 2 Eignung

(1) Der Verleiher ist für die jeweilige berufliche Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit verantwortlich. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers entsprechende Qualifikationen vorzulegen. (2) Der Entleiher behält sich eine eigene Eignungsprüfung vor.

§ 3 Austausch

(1) Ist der Entleiher mit der Arbeitsleistung eines überlassenen Arbeitnehmers nicht zufrieden, kann er diesen durch Erklärung gegenüber dem Verleiher innerhalb von 3 Stunden nach der ersten Überlassung zurückweisen. Der Verleiher hat auf Anforderung des Entleihers geeigneten Ersatz zu stellen. Gleiches gilt im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers.

(2) Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur ordentlichen personen- oder verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, kann der Entleiher den Arbeitnehmer durch Erklärung gegenüber dem Verleiher für den nächsten Arbeitstag zurückweisen und geeigneten Ersatz verlangen.

(3) Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt, kann der Entleiher den Arbeitnehmer sofort vom Arbeitsplatz verweisen und vom Verleiher geeigneten Ersatz verlangen.

§ 4 Direktionsrecht

(1) Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nur mit den Arbeiten beschäftigen, die laut Rahmenvereinbarung festgehalten sind. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge, Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.

§ 5 besondere Pflichten

(1) Der Verleiher hat die Zeitarbeitnehmer zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Außerdem hat er dem Entleiher bei ausländischen Leiharbeitnehmern, die eine Arbeitserlaubnis benötigen, diese vorzulegen.

(2) Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes gegenüber dem Zeitarbeitnehmer zu erfüllen. Er verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme und bei entsprechenden Veränderungen einzuweisen und mit den mit der Arbeitsausführung verbundenen Gefahren und Risiken vertraut zu machen.

§ 6 Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Rechnung fällig.

§ 7 Haftung

Der Verleiher übernimmt die Gewähr dafür, dass die Arbeitnehmer für die Ausführung der Arbeiten geeignet sind. Über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für etwaige von dem Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten.

§ 8 Kündigung der Rahmenvereinbarung

Verleiher und Entleiher können den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9 Abmeldung und Übernahme der Mitarbeiter

Die Übernahme von Leiharbeitsnehmern ab 180 Tagen ist Kostenfrei.

Die Übernahme von Leiharbeitsnehmern kann auch eher erfolgen, nach folgender Vereinbarung:

  • 1 Tag bis 30 Tage – 150 x Stundensatz
  • 31 Tage bis 60 Tage – 125 x Stundensatz
  • 61 Tage bis 90 Tage – 100 x Stundensatz
  • 91 Tage bis 180 Tage – 50 x Stundensatz

Bei Abmeldung eines Leiharbeitnehmers gelten folgende Fristen:

  • 1. Tag bis 30. Tag – ohne Frist
  • 30. Tag bis 90. Tag – Frist von 3 Tagen
  • 91. Tag bis 180. Tag – Frist von 7 Tagen
  • 181. Tag und länger – Frist von 14 Tagen
§ 10 Einhaltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

(1) Verleiher und Entleiher verpflichten sich auf die Einhaltung des AGG. Der Verleiher überlässt nur Leiharbeitnehmer/-innen, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet sind.

(2) Der Entleiher muss die Pflichten aus dem AGG sowohl gegenüber seinen eigenen Mitarbeiter/-innen als auch gegenüber Leiharbeitnehmer/-innen einhalten, insbesondere wird er dafür Sorge tragen, dass die Leiharbeitnehmer/-innen nicht durch eigene Mitarbeiter/-innen benachteiligt werden. Der Entleiher hat die Leiharbeitnehmer/-innen zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können.

(3) Sollte es zu Ungleichbehandlungen i.S.d. AGG im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern/-innen kommen, ist der Entleiher zur unverzüglichen Unterrichtung des Verleihers verpflichtet. In einem solchen Fall ist der Verleiher berechtigt, die hinsichtlich der mit den ungleich behandelten Leiharbeitnehmern/-innen bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Verleiher ist in einem solchen Fall nicht zur Bereitstellung eines Ersatzes verpflichtet.

(4) Sollte der Entleiher oder seine eigenen Mitarbeiter/-innen Leiharbeitnehmer/-innen benachteiligen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen der benachteiligten Leiharbeitnehmer/-innen – im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis – frei, die gegenüber dem Verleiher geltend gemacht werden. Der Entleiher ersetzt dem Verleiher auch solchen Schaden, welcher ihm dadurch entsteht, dass zum Schutz der Leiharbeitnehmer/-innen vor einer Benachteiligung bei dem Entleiher der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich geworden ist.

Menü